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Schlichtungsbehörde als Entscheidbehörde

Verfasst am 28.06.2021
Im vorliegenden Fall klagte die Klägerin einen Betrag von rund CHF 1‘800.00 ein und beantragte, dass bei Ausbleiben einer Einigung die Schlichtungsbehörde in Anwendung von Art. 212 Abs. 1 ZPO einen Entscheid fälle. In diesem Zusammenhang stellt sich nun die Frage, ob die Regeln des vereinfachten Verfahrens zur Anwendung gelangen

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