Im vorliegenden Fall klagte die Klägerin einen Betrag von rund CHF 1‘800.00 ein und beantragte, dass bei Ausbleiben einer Einigung die Schlichtungsbehörde in Anwendung von Art. 212 Abs. 1 ZPO einen Entscheid fälle. In diesem Zusammenhang stellt sich nun die Frage, ob die Regeln des vereinfachten Verfahrens zur Anwendung gelangen