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Schleichwerbung bei Instagram

Verfasst am 16.07.2019
Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 28.6.2019 – 6 W 35/19 – Quelle: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/jportal/recherche3doc/OLG_Frankfurt_6_W_35-19_LARE190035531.pdf?json=%7B%22format%22%3A%22pdf%22%2C%22priceConfirmed%22%3Afalse%2C%22docPart%22%3A%22L%22%2C%22docId%22%3A%22LARE190035531%22%2C%22portalId%22%3A%22jurisw%22%7D&_=%2FOLG_Frankfurt_6_W_35-19_LARE190035531.pdf

Das OLG Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 28.6.2019 entschieden, dass «Influencer» den kommerziellen Zweck der Veröffentlichung kommerzieller Inhalte deklarieren müssen, sofern sich der kommerzielle Zweck nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt.
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Empfehlung eines Produktes durch einen «Influencer» in dessen sozialem Medium, welches einen kommerziellen Zweck nicht erkennen lässt, jedenfalls dann eine nach § 5aVI UWG verbotene getarnte Werbung darstellt, wenn der „Influencer“ sich hauptberuflich mit dem Geschäftsbereich, zu dem das empfohlene Produkt gehört, beschäftigt und geschäftliche Beziehungen zu den Unternehmen unterhält, deren Produkte er empfiehlt.

Im Wiederholungsfall droht dem Beklagten ein Ordnungsgeld in der Höhe von bis zu EUR 250'000.00 oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten.

Das Urteil ist nicht anfechtbar und damit rechtskräftig.

https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/jportal/recherche3doc/OLG_Frankfurt_6_W_35-19_LARE190035531.pdf?json=%7B%22format%22%3A%22pdf%22%2C%22priceConfirmed%22%3Afalse%2C%22docPart%22%3A%22L%22%2C%22docId%22%3A%22LARE190035531%22%2C%22portalId%22%3A%22jurisw%22%7D&_=%2FOLG_Frankfurt_6_W_35-19_LARE190035531.pdf

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