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Restguthaben auch ohne Rückgabe der SIM-Karte

Verfasst am 22.08.2019
Urteil des LG Düsseldorf vom 8.5.2019 – 12 O 264/18 – Quelle: Internet World Business vom 12.8.2019, Seite 17

Das LG Düsseldorf hat mit Urteil vom 8.5.2019 entschieden, dass ein Mobilfunkkunde bei Beendigung des Vertragsverhältnisses auch dann Anspruch auf Erstattung des Restguthabens hat, auch wenn er die SIM-Karte nicht an den Mobilfunkbetreiber zurückschickt.
Das Landgericht Düsseldorf hat entschieden, dass eine Klausel, wonach die Mobilfunkkunden bei Beendigung des Vertragsverhältnisses den Anspruch auf Erstattung des Restguthabens verlieren, wenn sie die SIM-Karte nicht an den Mobilfunkbetreiber zurückschicken, unwirksam ist. Diese Klausel, so das Gericht, würde Kunden unangemessen benachteiligen und sie davon abhalten, das ihnen zustehende Restguthaben einzufordern.

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2019/12_O_264_18_Urteil_20190508.html

Aktuell bei FSDZ

IRLAND: Busse von € 345 Mio. gegen TikTok - Verletzung der Informationspflicht und unzureichende TOMs betr. Kinder

18.09.2023 - Die Irischen Datenschutzbehörde hat am 1.9.2023 – nach Konsultation verschiedener weiter involvierten Datenschutzbehörden anderer Länder – und nach Einschaltung und Entscheid der EDSA nach Artikel 65 Abs. 1 lit. a DSGVO – gegenüber TikTok eine Busse von EUR 345 Mio verhängt. Es lagen folgende Verstösse gegen die DSGVO vor:


  • Inhalte waren auch für Kinder standardmässig auf “öffentlich” gesetzt 
  • Mit einer sog. “Familienverknüpfung” konnten Dritte – bspw. Eltern – ihr Konto mit jenem des Kindes verbinden. 
  • Das Risiko, dass Kinder unter 13 dennoch Zugang zur Plattform erhielten, war nie strukturiert eingeschätzt worden. Eine Datenschutz-Folgenabschätzung lag zwar vor, aber dieses Risiko war ausser Acht gelassen worden.
  • TikTok hatte die Informationspflicht verletzt. Dass bei einer «öffentlichen Kontoeinstellung» Dritte, die nicht TikTok-Benutzer waren, Inhalte einsehen konnten, wurde nicht mitgeteilt. 

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