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Restguthaben auch ohne Rückgabe der SIM-Karte

Verfasst am 22.08.2019
Urteil des LG Düsseldorf vom 8.5.2019 – 12 O 264/18 – Quelle: Internet World Business vom 12.8.2019, Seite 17

Das LG Düsseldorf hat mit Urteil vom 8.5.2019 entschieden, dass ein Mobilfunkkunde bei Beendigung des Vertragsverhältnisses auch dann Anspruch auf Erstattung des Restguthabens hat, auch wenn er die SIM-Karte nicht an den Mobilfunkbetreiber zurückschickt.
Das Landgericht Düsseldorf hat entschieden, dass eine Klausel, wonach die Mobilfunkkunden bei Beendigung des Vertragsverhältnisses den Anspruch auf Erstattung des Restguthabens verlieren, wenn sie die SIM-Karte nicht an den Mobilfunkbetreiber zurückschicken, unwirksam ist. Diese Klausel, so das Gericht, würde Kunden unangemessen benachteiligen und sie davon abhalten, das ihnen zustehende Restguthaben einzufordern.

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2019/12_O_264_18_Urteil_20190508.html

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24.07.2025 - Banken sind mitverantwortlich ... auch wenn der Kunde grob fahrlässig handelt. Ein interessanter und wichtiger Entscheid des Oberlandesgericht Dresden vom 5. Mai 2025.


Quelle: OLG Dresden  8 U 1482/24

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