Online-Händler müssen alte Elektronikprodukte zurücknehmen
Verfasst am 22.08.2019
Das Landgericht Duisburg hat entschieden, dass jeder Vertreiber die Entsorgung gemäss Elektrogesetz selbst organisieren muss. Zudem verurteilte es den Händler zur Unterlassung, da die Informationen zur Rücknahme schwer auffindbar waren.
Im vorliegenden Fall hatte ein Discounter, der unter anderem Elektronikprodukte verkaufte, die Rücknahme von Altgeräten über einen Entsorgungsdienstleister organisiert. Davon ausgenommen waren alte Beleuchtungskörper. Diese sollten bei Annahmestellen von Dritten (Elektronikmärkte, Discounter oder Drogeriemärkte) entsorgt werden.
Im vorliegenden Fall hatte ein Discounter, der unter anderem Elektronikprodukte verkaufte, die Rücknahme von Altgeräten über einen Entsorgungsdienstleister organisiert. Davon ausgenommen waren alte Beleuchtungskörper. Diese sollten bei Annahmestellen von Dritten (Elektronikmärkte, Discounter oder Drogeriemärkte) entsorgt werden.