« Zurück zur Übersicht

Online-Händler müssen alte Elektronikprodukte zurücknehmen

Verfasst am 22.08.2019
Urteil des LG Duisburg vom 27.6.2019 – 21 O 84/16 – Quelle: Internet World Business vom 12.8.2019, Seite 17

Das LG Duisburg hat mit Urteil vom 27.6.2019 entschieden, dass Online-Händler einerseits alte Elektronikprodukte zurücknehmen müssen und andererseits Verbraucher nicht auf die Rücknahmesysteme Dritter verweisen dürfen.
Das Landgericht Duisburg hat entschieden, dass jeder Vertreiber die Entsorgung gemäss Elektrogesetz selbst organisieren muss. Zudem verurteilte es den Händler zur Unterlassung, da die Informationen zur Rücknahme schwer auffindbar waren.

Im vorliegenden Fall hatte ein Discounter, der unter anderem Elektronikprodukte verkaufte, die Rücknahme von Altgeräten über einen Entsorgungsdienstleister organisiert. Davon ausgenommen waren alte Beleuchtungskörper. Diese sollten bei Annahmestellen von Dritten (Elektronikmärkte, Discounter oder Drogeriemärkte) entsorgt werden. 

Aktuell bei FSDZ

Besteuerung von Vermietungserträgen von Ferienwohnungen und Gewinnbesteuerung bei späterem Verkauf

10.12.2025 - Am 19.11.2024 wurde das LE MEUR-Gesetz veröffentlicht, das seit 20.11.2024 in Kraft ist. Am 14.2.2025 wurde zusätzlich das französische Haushaltsgesetz 2025 (LOI DES FINANCES 2025) veröffentlicht, welches seit dem 16.2.2025 in Kraft ist. Das Zusammenspiel dieser beiden Gesetze hat grosse Auswirkungen auf die Besteuerung der Einkünfte aus der Vermietung von Ferienwohnungen wie auch auf die Besteuerung der Wertzuwächse, die beim Verkauf einer (zuvor vermieteten) Immobilie erzielt werden. 

›› zum kompletten Artikel