« Zurück zur Übersicht

Online "abonnieren" ... endlich Klarheit!

Verfasst am 12.02.2024
OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.02.2024 - I-20 UKlaG 4/23

Der 20. Zivilsenat hat entschieden, dass Unternehmer gesetzlich verpflichtet sind, Bestellbuttons, also Schaltflächen, über die im elektronischen Rechtsverkehr ein Vertrag mit einem Verbraucher geschlossen werden kann, mit eindeutigen Formulierungen wie „zahlungspflichtig bestellen“ zu kennzeichnen.

Der Bestellbutton „Abonnieren“ erfülle diese Anforderung nicht, da es auch kostenlose Abonnements gebe. Unerheblich sei, ob im Rahmen des Bestellvorgangs vor und während der Bestellung deutlich auf die Kostenpflichtigkeit des Abonnements hingewiesen werde.
Entscheidend sei allein der Text auf dem Button.

Auch der Bestellbutton in den Apps „Weiter zur Bezahlunggenüge den verbraucherschutzrechtlichen Anforderungen nicht; und zwar fehle hier ein Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit. Für den Verbraucher sei nicht klar erkennbar, dass er mit dem Betätigen dieses Buttons bereits einen Vertrag abschliesse und nicht lediglich auf eine weitere Seite zur Eingabe seiner Daten und zu einem verbindlichen Vertragsschluss weitergeleitet werde.
Pressetext:
https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/behoerde/presse/Presse_aktuell/20240208_PM_Urteil_Meta_Bestellbuttons-bei-Facebook-und-Instagram/index.php

Aktuell bei FSDZ

Französisches Erb- und Immobilienrecht

11.07.2024 - Nachlassplanung: Ansprüche und Besonderheiten bei grenzüberschreitenden Erbfällen

›› zum kompletten Artikel