„Eine Influencerin, die auf ihren bei Instagram gezeigten Bildern von sich selbst Kleidungsstücke und andere Produkte tagt und Weiterleitungen auf die Instagram Auftritte der jeweiligen Hersteller einrichtet, handelt nicht allein zu privaten Zwecken, sondern auch als Unternehmerin im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG."
21.11.2025 - Im Verfahren III 2025 33 hat sich das Verwaltungsgericht Schwyz mit Widersprüchen bei Ausschreibungen und Ausschreibungsunterlagen (Submissionsrecht) auseinandergesetzt und in diesem Zusammenhang in einer Beschwerde entschieden.