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OLG Düsseldorf: Zur Reichweite von Unterlassungserklärung bei Zeichenbenutzung auf Webseiten Dritter

Verfasst am 19.01.2021
Die Unterlassungspflicht umfasst nicht die Beseitigung der Benutzung des Zeichens auf Webseiten Dritter, die die Webseite des Verletzers auf eigene Initiative ohne unmittelbaren oder mittelbaren Auftrag des Verletzers übernehmen, wenn jemand auf seiner Webseite ein Zeichen platziert hat, welches das Kennzeichen eines Dritten verletzt. 

Aktuell bei FSDZ

Varianten JA - Varianten NEIN

21.11.2025 - Im Verfahren III 2025 33 hat sich das Verwaltungsgericht Schwyz mit Widersprüchen bei Ausschreibungen und Ausschreibungsunterlagen (Submissionsrecht) auseinandergesetzt und in diesem Zusammenhang in einer Beschwerde entschieden.

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