OLG Düsseldorf: Zur Reichweite von Unterlassungserklärung bei Zeichenbenutzung auf Webseiten Dritter
Verfasst am 19.01.2021
Die Unterlassungspflicht umfasst nicht die Beseitigung der Benutzung des Zeichens auf Webseiten Dritter, die die Webseite des Verletzers auf eigene Initiative ohne unmittelbaren oder mittelbaren Auftrag des Verletzers übernehmen, wenn jemand auf seiner Webseite ein Zeichen platziert hat, welches das Kennzeichen eines Dritten verletzt.