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Löschungspflichten von Facebook

Verfasst am 07.06.2019
Schlussanträge des Generalanwalts beim EuGH vom 4.6.2019 in Sachen C-18/18 – Quelle: https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2019-06/cp190069de.pdf

Der EuGH-Generalanwalt Maciej Szpunar hat mit Schlussantrag vom 4.6.2019 im Rechtsfall C-18/18 dem Gerichtshof vorgeschlagen, in Anwendung der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr Facebook zu zwingen, auch wortgleiche bzw. sinngleiche Kommentare, deren Rechtswidrigkeit festgestellt wurde, zu eruieren und zu identifizieren.
Der EuGH-Generalanwalt Maciej Szpunar hat mit Schlussantrag vom 4.6.2019 im Rechtsfall C-18/18 dem Gerichtshof vorgeschlagen, die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr dahin auszulegen, dass Facebook ohne Weiteres gezwungen werden, sämtliche Kommentare, die mit einem ehrverletzenden Kommentar, dessen Rechtswidrigkeit festgestellt wurde, wortgleich sind, sowie damit sinngleiche Kommentare, sofern sie von demselben Nutzer herrühren, zu eruieren und zu identifizieren. Letzteres Kriterium, dass also keine Pflicht besteht, von allen Nutzern gepostete sinngleiche Informationen zu identifizieren spiegelt den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wider.

Maciej Szpunar vertritt die Ansicht, dass die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr nicht daran hindere, dass einem Host-Provider, der eine Social-Media-Plattform wie Facebook betreibe, im Wege einer gerichtlichen Verfügung aufgegeben werde, dass er sämtliche und damit weltweite von den Nutzern dieser Plattform geposteten Informationen durchsuche und darunter diejenigen identifiziere, die mit der Information wortgleich seien, die von dem Gericht, das die Verfügung erlassen habe, als rechtswidrig eingestuft worden sei. 

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Online-Apotheke verlangt bei Bestellung das Geburtsdatum

08.04.2024 -

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (Niedersachsen) hat in seinem Urteil vom 23. Januar 2024 (Aktenzeichen: 14 LA 1/24) über einen Datenschutzverstoss einer Online-Apotheke entschieden. 

Die Apotheke verlangte im Bestellprozess die Angabe des Geburtsdatums der Kundinnen und Kunden, was als Verstoss gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gewertet wurde.

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