Likes gelten nicht ewig
Verfasst am 20.09.2018
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn der Betreiber eines Restaurants das bisherige Gastronomiekonzept aufgibt, zu einem anderen Anbieter wechselt und dabei die bisherigen Likes und Bewertungen übernimmt. In einer solchen Konstellation könnten nämlich Nutzer sowie Kunden denken, dass die Bewertungen und Likes für das neue Gastronomiekonzept abgegeben wurden. Grundlegende Änderungen am bewerteten Unternehmen oder Produkt erfordern somit etwa die Einrichtung einer neuen Facebook-Seite. Likes und Bewertungen sind demnach wettbewerbsrechtlich relevant.