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Facebook muss gelöschten Post wieder einstellen

Verfasst am 08.07.2019
Urteil des OLG Oldenburg vom 1.7.2019 – 13 W 16/19 – Quelle: https://oberlandesgericht-oldenburg.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/presseinformationen/facebook-muss-geloschten-post-wieder-einstellen-178429.html

Das OLG Oldenburg hat mit Urteil 13 W 16/19 vom 1.7.2019 im Eilverfahren entschieden, dass Facebook einen ursprünglich gelöschten Post wieder einstellen muss. Im vorliegenden Fall empfanden die Richter, dass das Recht der Meinungsfreiheit andernfalls in unzulässigem Masse eingeschränkt wird.
Das OLG Oldenburg hat mit Urteil vom 1.7.2019 im Eilverfahren entschieden, dass Facebook einen zuvor gelöschten Post wieder einstellen muss, weil der Kläger und Urheber des betroffenen Posts vor dem Oberlandesgericht die von ihm behaupteten Tatsachen – entgegen der Meinung von Facebook – belegen konnte. Weder die Darstellung richtiger Tatsachen noch die Bewertung einer Handlung als feige seien rechtswidrig. Die Bewertung stelle eine zulässige Meinungsäusserung dar, so die Richter.

Der klagende Facebook-Nutzer hatte auf seinem Account ein Mitglied des Zentralrats der Muslime kritisiert und es als feige bezeichnet, dass dieser bestimmte Informationen aus dem Netz wieder gelöscht hatte. Hintergrund war, dass das Mitglied des Zentralrats sich negativ über eine Islamkritikerin geäußert hatte. Facebook löschte die Kritik des Klägers. Die aufgestellten Behauptungen seien unwahr und beleidigend. Es handele sich um „Hassrede“, so Facebook. Dabei kann es aber manchmal schwierig sein, festzustellen, ob ein Kommentar rechtswidrig ist oder nicht. So wies zunächst die Vorinstanz den Antrag des Klägers zur Wiedereinstellung des Beitrags ab.

Nach dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz müssen Internetplattformen wie Facebook rechtswidrige Kommentare löschen. „Hassreden“ sollen nicht im Netz stehenbleiben dürfen. Auch nach den Geschäftsbedingungen von Facebook sind „Hassreden“ verboten. Facebook müsse auch bei der Anwendung seiner Geschäftsbedingungen im Einzelfall abwägen, ob dem Persönlichkeitsrecht einer Person mehr Gewicht zukomme als der Schutz der Meinungsfreiheit einer anderen Person. Vorliegend sei die Grenze zur „Hassrede“ noch nicht überschritten.

Die Dringlichkeit für die einstweilige Anordnung ergebe sich dadurch, dass andernfalls der Kläger Gefahr laufe, dass Facebook einen nächsten, ähnlichen Post wiederum löschen und damit dem Kläger die Möglichkeit nehmen würde, seine Meinung frei zu äussern.

Pressemitteilung: https://oberlandesgericht-oldenburg.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/presseinformationen/facebook-muss-geloschten-post-wieder-einstellen-178429.html

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