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Auf der Webseite des Anbieters darf der Kündigungsbutton nicht fehlen ....

Verfasst am 11.11.2024
Konkret ging es um die Werbung auf der Website eines Online-Vermittlers, bei der ein sogenannter Kündigungsbutton fehlte und die Beschriftung eines Bestätigungsbuttons irreführend war. Das Urteil des OLG Hamburg unterstreicht die Bedeutung von Transparenz und Klarheit in der Werbung, um den Schutz der Verbraucher zu gewährleisten.

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Verfasser: RA Lukas Fässler

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