Publikationen

Anwendung der EU-Datenschutz Grundverordnung (DS-GVO)


Ab 25. Mai 2018 ist die EU-Datenschutz Grundverordnung (DS-GVO) anzuwenden, ohne Wenn und Aber. Es bleiben noch wenige Monate, um die Lücken in der Umsetzung zu beseitigen. Die Publikation von Rechtsanwalt und Informatikexperte Lukas Fässler zeigt auf, wie Schweizerische Unternehmen davon betroffen sind.
Lesen Sie dazu auch die Publikation von Substitutin Tanja A. Bart zum Thema "Umsetzung der Prozesse der EU-Datenschutz-Grundverordnung" und beachten Sie den dazugehörigen Fragebogen.

Anwendung der EU-Datenschutz Grundverordnung (DS-GVO)

Ab 25. Mai 2017 ist die EU-Datenschutz Grundverordnung (DS-GVO) anzuwenden, ohne Wenn und Aber. Es bleiben noch wenige Monate, um die Lücken in der Umsetzung zu beseitigen. Die Publikation von Rechtsanwalt und Informatikexperte Lukas Fässler zeigt auf, wie Schweizerische Unternehmen davon betroffen sind.
Lesen Sie dazu auch die Publikation von Substitutin Tanja A. Bart zum Thema "Umsetzung der Prozesse der EU-Datenschutz-Grundverordnung" und beachten Sie den dazugehörigen Fragebogen

Autor: Lukas Fässler, Tanja A. Bart

fragebogen-eu-ds-gvo_vom_29-6-2017.pdf

Aktuell bei FSDZ

IRLAND: Busse von € 345 Mio. gegen TikTok - Verletzung der Informationspflicht und unzureichende TOMs betr. Kinder

18.09.2023 - Die Irischen Datenschutzbehörde hat am 1.9.2023 – nach Konsultation verschiedener weiter involvierten Datenschutzbehörden anderer Länder – und nach Einschaltung und Entscheid der EDSA nach Artikel 65 Abs. 1 lit. a DSGVO – gegenüber TikTok eine Busse von EUR 345 Mio verhängt. Es lagen folgende Verstösse gegen die DSGVO vor:


  • Inhalte waren auch für Kinder standardmässig auf “öffentlich” gesetzt 
  • Mit einer sog. “Familienverknüpfung” konnten Dritte – bspw. Eltern – ihr Konto mit jenem des Kindes verbinden. 
  • Das Risiko, dass Kinder unter 13 dennoch Zugang zur Plattform erhielten, war nie strukturiert eingeschätzt worden. Eine Datenschutz-Folgenabschätzung lag zwar vor, aber dieses Risiko war ausser Acht gelassen worden.
  • TikTok hatte die Informationspflicht verletzt. Dass bei einer «öffentlichen Kontoeinstellung» Dritte, die nicht TikTok-Benutzer waren, Inhalte einsehen konnten, wurde nicht mitgeteilt. 

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