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Werbeblocker II - Leitsatzentscheidung

Verfasst am 29.11.2018
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. April 2018 – I ZR 154/16 – Quelle: http://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20180148&q=148%2f2018

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 19. April 2018 entschieden, dass das Angebot einer Software, die Internetnutzern ermöglicht, beim Abruf mit Werbung finanzierter Internetangebote die Anzeige von Werbung zu unterdrücken, keine unlautere zielgerichtete Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG ist.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Angebot einer Software, die Internetnutzern ermöglicht, beim Abruf mit Werbung finanzierter Internetangebote die Anzeige von Werbung zu unterdrücken, keine unlautere zielgerichtete Behinderung gemäss § 4 Nr. 4 UWG darstellt. Dies gilt auch, wenn das Programm die Freischaltung bestimmter Werbung solcher Werbetreibender vorsieht, die dem Anbieter des Programms hierfür ein Entgelt entrichten. Das Angebot einer Werbeblocker-Software stellt auch keine aggressive geschäftliche Handlung im Sinne des § 4a Abs. 1 UWG gegenüber den Unternehmen dar, die an der Schaltung von Werbung interessiert sind.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=aa713ece4aec0d68eb97fa8e858c8170&nr=82856&linked=pm&Blank=1

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Seminar "öffentliches Beschaffungswesen"

18.04.2024 -

Fachhochschule Nordwestschweiz Basel
Donnerstag, 18. April 2024, von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Dozent: RA Lukas Fässler

Der Schwerpunkt liegt dabei auf dem praktischen Bezug zur täglichen Arbeit von Personen, die im Bereich des öffentlichen Auftrags- und Beschaffungswesens tätig sind.

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