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Unzulässige befristete Sperrung eines Twitteraccounts

Verfasst am 07.08.2019
Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 07.06.2019 - 11 O 3362/19 - Quelle: https://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20190088

Das LG Nürnberg-Fürth hat mit Beschluss 11 O 3362/19 vom 07.06.2019 entschieden, dass die Äusserung des Twitter-Nutzers: «Dringende Weiterempfehlung für alle AfD-Wähler. Unbedingt den Stimmzettel unterschreiben», vom Grundrecht der Meinungsfreiheit erfasst wird und es sich um ein blosses Werturteil handelt, jedoch keine Behauptung von unwahren Tatsachen darstellt.
Der Antragsteller (der Twitter-Nutzer) wurde wegen seiner Äusserung vom Antragsgegner (Twitter) gesperrt. Zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner besteht ein vertragliches Verhältnis über die Nutzung der Plattform Twitter. Diesbezüglich darf der Betreiber einer solchen Plattform Verhaltensregeln zu deren Nutzung aufstellen und den Nutzeraccount sperren lassen.

Eine Sperrung des Accounts ist insbesondere dann vorgesehen, wenn die Nutzung von Twitter das Ziel hat, die Wahlen zu manipulieren oder zu beeinträchtigen. Mit der Richtlinie zur Integrität von Wahlen aus April 2019 wurde eine solche Nutzung untersagt. Ein Verstoss gegen die Richtlinie kann zu einer vorübergehenden Verwehrung sowie zu einer Sperrung des Accounts führen. In den allgemeinen Geschäftsbedingungen ist eine Sperrung auch vorgesehen.

Im vorliegenden Fall liegt am Ende der Äusserung ein Zwinker-Smiley vor, welches schliessen lässt, dass es sich um keinen ernst gemeinten Rat an AfD-Wähler handelt. Mit dieser Äusserung hat der Antragsteller vielmehr durch Ironie seine ablehnende Haltung gegenüber AfD gezeigt. Die Sperrung des Accounts ist somit nicht gerechtfertigt. Schiesslich besteht auch eine besondere Dringlichkeit für die Nutzung von Twitter, da der Account des Antragstellers auch für berufliche Zwecke genutzt wird. Die Beeinträchtigung besteht insofern, als der Antragsteller ausser dem Einloggen keine neuen Tweets veröffentlichen, lesen, retweeten, liken oder kommentieren kann.

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