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Überwachung mittels Keylogger – Verwertungsverbot für Kündigung

Verfasst am 28.07.2017
Eine Firma liess die Computer ihrer Mitarbeiter heimlich mit Spähsoftware überwachen – und kündigte einem Angestellten, weil dieser den Rechner während der Arbeitszeit privat nutzte. Zu Unrecht, wie nun das Deutsche Bundesarbeitsgericht in Erfurt mit Urteil vom 27.07.2017 (2AZR 681/16) befand.

Das Deutsche Bundesarbeitsgericht war der Ansicht, dass Erkenntnisse aus Überwachungssoftware nicht für eine Kündigung genutzt werden dürfen. Zumindest nicht, wenn die Software heimlich und ohne schwerwiegende Gründe installiert wurde.

Zum Urteil des Deutschen Bundesarbeitsgerichtes Erfurt über die Nutzung von Erkenntnissen aus Überwachungssoftware: >>>

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Der Schwerpunkt liegt dabei auf dem praktischen Bezug zur täglichen Arbeit von Personen, die im Bereich des öffentlichen Auftrags- und Beschaffungswesens tätig sind.

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