Preisbezeichnung bei Kaffeekapseln
Verfasst am 04.06.2019
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Online-Händler auch beim Verkauf von Kaffeekapseln gemäss der Preisangabeverordnung stets verpflichtet ist, den Preis je 100 Gramm oder je Kilogramm des in den Kapseln enthaltenen Kaffees zu informieren.
Ein Elektrohändler bot in seinem Markt Kaffeekapseln diverser Hersteller zum Kauf an. Dabei deklarierte er die Art der Kapseln, die Menge von zehn Stück pro Packung, das Füllgewicht aller in einer Packung enthaltenen Kapseln und den Preis pro Packung. Nicht deklariert wurde vom besagten Händler jedoch der Grundpreis in Bezug auf das in den Kapseln enthaltene Kaffeepulver.
Der Bundesgerichtshof sah darin einen Verstoss gegen die Preisangabeverordnung. Kaffeekapseln seien «Fertigverpackungen» im Sinne des § 2 der Preisangabeverordnung, sodass der Inhalt nach Gewicht anzugeben sei. Die Preisangabeverordnung unterscheidet somit nicht zwischen stationärem und Internet-Handel.
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=I%20ZR%2085/18&nr=94560
Ein Elektrohändler bot in seinem Markt Kaffeekapseln diverser Hersteller zum Kauf an. Dabei deklarierte er die Art der Kapseln, die Menge von zehn Stück pro Packung, das Füllgewicht aller in einer Packung enthaltenen Kapseln und den Preis pro Packung. Nicht deklariert wurde vom besagten Händler jedoch der Grundpreis in Bezug auf das in den Kapseln enthaltene Kaffeepulver.
Der Bundesgerichtshof sah darin einen Verstoss gegen die Preisangabeverordnung. Kaffeekapseln seien «Fertigverpackungen» im Sinne des § 2 der Preisangabeverordnung, sodass der Inhalt nach Gewicht anzugeben sei. Die Preisangabeverordnung unterscheidet somit nicht zwischen stationärem und Internet-Handel.
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=I%20ZR%2085/18&nr=94560