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Koppelungsverbot und seine Auswirkungen

Verfasst am 02.04.2019
Mittels Tracking-Software und damit der Aufzeichnung des Surfverhaltens im Internet werden die meisten personenbezogenen Daten von Internetbenutzern erfasst. Die Rede ist von sogenannten «Tracking-Cookies». Umso mehr drängt sich eine Überprüfung der Einhaltung von Datenschutzbestimmungen im Zusammenhang mit Tracking-Cookies auf.

Daher stellt sich aktuell die Ausgangsfrage, ob Nutzer, die einer Speicherung von Cookies auf Websites nicht zustimmen, am Besuch dieser Website gehindert werden dürfen. Ginge es nach den niederländischen Datenschützern, wäre die Antwort auf diese Frage ein klares Nein. Nach zahlreichen Beschwerden von Internetnutzern in Bezug zu der oben erwähnten Fragestellung haben die niederländischen Datenschützer nämlich reagiert und machten auf ihrer Website in einer Leitlinie deutlich, was erlaubt ist und was nicht. Erstens müssten demnach Internetbenutzer im Voraus um Erlaubnis gefragt werden, damit Tracking-Software platziert werden kann. Internetnutzer müssten nämlich darauf vertrauen können, dass ihre persönlichen Daten DSGVO-konform geschützt werden. Zweitens müsse diese Erlaubnis frei eingeholt werden. Konkret bedeutet Letzteres, dass eine nicht erteilte Erlaubnis des Internetbenutzers zur Ablage von Cookies auf seinem Rechner nicht dazu führen darf, dass dem Internetbenutzer gleich der Zugang zur Site verwehrt wird. Mit als Zugangsschranken konstruierten Cookie-Nachfragen (sog. «Cookie Wall») gäben die Internetnutzer ihre personenbezogenen Daten unter Druck frei und deshalb seien solche Schranken nicht DSGVO-konform.

Die niederländischen Datenschützer betonen, dass zwar nichts dagegenspricht, entsprechende Tracking-Software zu verwenden, damit das einwandfreie Funktionieren der Site oder die allgemeine Analyse von Website-Besuchen gewährleistet werden kann. Weitergehende Überwachungen und Analysen der Internetnutzer sowie die Weitergabe dieser Informationen an Dritte seien jedoch stets ausschliesslich mit deren freiwilligen Einwilligung zulässig. 

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KI-Gesetz der EU

28.03.2024 -

Das EU-Parlament hat am 13. März 2024 das weltweit erste Gesetz zur Regulierung künstlicher Intelligenz („KI“) verabschiedet. Mit der sog. KI-Verordnung („KI-VO“) wird nun der Einsatz von Künstlicher Intelligenz europaweit einheitlich geregelt. Sofern Schweizer Unternehmen im EU-Markt tätig sind, werden auch diese davon betroffen sein.

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