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Gutscheine sind Werbung

Verfasst am 20.09.2018
Urteil des Landesgerichts Frankfurt vom 22.03.2018 - Az.: 2-03 O 372/17 - Quelle: Internet World Business, 27.08.2018, Seite 17.
Das Landgericht Frankfurt hat entschieden, dass das Versenden von Gutscheinen per E-Mail als Werbung im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG anzusehen ist und aus diesem Grund eine Werbe-Einwilligung des Empfängers vorausgesetzt wird. Der betroffene Online-Händler machte im Verfahren geltend, dass per E-Mail versandte Gutscheine keine belästigende Wirkung hätten. Diesem Argument widersprach das Landgericht Frankfurt und präzisierte unter Anwendung der Werbe-Richtlinie 2006/113/EG, dass unter "Werbung" alle Massnahmen eines Unternehmens zu verstehen seien, die auf die Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet sind – unabhängig davon, ob der Versender den Inhalt als belästigend einschätzt oder nicht. Gemäss Werbe-Richtlinie 2006/113/EG sei damit jegliche mittelbare Absatzförderung gemeint. Demzufolge erfordert auch das Versenden von Gutscheinen im E-Mail-Marketing eine vorherige Einwilligung im Opt-in.

http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_lareda.html#docid:8100313 

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EuGH - Personalisierte Werbung

15.03.2024 - EuGH, Urteil vom 7. März 2024 - C-604/22


Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 7. März 2024 im Fall C-604/22 befasst sich mit der Versteigerung von personenbezogenen Daten für Werbezwecke und stellt dabei klar, dass personenbezogene Daten, die durch zusätzliche Informationen einer natürlichen Person zugeordnet werden könnten, als Informationen über eine identifizierbare natürliche Person betrachtet werden sollten.  

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