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DSGVO-Abmahnung: Ein Verstoss gegen Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung kann nicht nach § 3a UWG abgemahnt werden.

Verfasst am 29.11.2018
Urteil des Landgerichts Bochum vom 07.08.2018 – 12 O 85/18 – Quelle: https://anka.eu/datenschutzrecht/dsgvo-abmahnungen

Das Landgericht Bochum hat eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch einen Mitbewerber mangels dessen Aktivlegitimation aufgrund abschliessender Regelung der Artikel 77 bis 84 DSGVO verwehrt.
Keinen Erfolg hatte ein Antrag, soweit ein Verstoss gegen Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung geltend gemacht wird. Gemäss dem Landgericht Bochum steht dem Verfügungskläger ein solcher nicht zu, weil die Datenschutzgrundverordnung in den Artikeln 77 bis 84 eine die Ansprüche von Mitbewerbern ausschliessende, abschliessende Regelung enthält. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass diese Frage in der Literatur umstritten ist und die Meinungsbildung noch im Fluss ist.

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