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Die Löschungspflicht umfasst auch Suchmaschinen-Ergebnisse

Verfasst am 11.03.2019

Das OLG Oldenburg hat mit Urteil vom 12.7.2018 entschieden, dass derjenige, der einer Unterlassungspflicht unterliegt, alles Erforderliche und Zumutbare zu unternehmen hat, damit sich der Rechtsverstoss nicht wiederholt. Diese Pflicht bezieht sich nicht nur auf den eigenen Internetauftritt, sondern umfasst auch die Ergebnisse gängiger Suchmaschinen.
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit entschieden, dass der Beklagte und Schuldner damit dem Unterlassungsgebot nicht ausreichend nachgekommen ist, auch wenn er behauptet, die Inhalte sowie die dazugehörigen Domains und Domainpfade von seiner Website und aus dem Internet entfernt zu haben. Zu der Verpflichtung des Schuldners, durch Sicherstellung geeigneter Massnahmen das Unterlassungsgebot umzusetzen, gehört, nicht nur die betroffenen Inhalte durch Änderung oder Löschung der Website zu entfernen, sondern auch die Abrufbarkeit über häufig genutzte Suchmaschinen im Internet auszuschliessen. Ferner oblag ihm die Sicherstellung, dass nur noch die Neufassung der Homepage für Dritte abrufbar war. Dies macht auch Kontrollen der erforderlichen
Arbeitsschritte des Providers und vor allem von deren Ergebnis erforderlich. Unter den gegebenen Umständen oblag es dem Schuldner insbesondere, die Präsenz nur der Neufassung im Internet zu überprüfen.

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Online-Apotheke verlangt bei Bestellung das Geburtsdatum

08.04.2024 -

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (Niedersachsen) hat in seinem Urteil vom 23. Januar 2024 (Aktenzeichen: 14 LA 1/24) über einen Datenschutzverstoss einer Online-Apotheke entschieden. 

Die Apotheke verlangte im Bestellprozess die Angabe des Geburtsdatums der Kundinnen und Kunden, was als Verstoss gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gewertet wurde.

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